Satzung des Bürgervereins Kempen – Hagelkreuz e.V. von 1998
Inhaltsverzeichnis
§ 1 Name, Sitz, Zweck
§ 2 Verein
§ 3 Mittel
§ 4 Ausgaben
§ 5 Mitglieder/Jahresbeitrag
§ 6 Beendigung der Mitgliedschaft
§ 7 Organe des Vereins
§ 8 Mitgliederversammlung
§ 9 Vorstand
§ 10 Wahlen
§ 11 Geschäftsjahr
§ 12 Vermögen des Vereins
§ 13 Auflösung des Vereins
§ 14 Änderung der Satzung
§ 15 Inkrafttreten
§ 1 Name, Sitz, Zweck
Der Bürgerverein Kempen – Hagelkreuz e.V. mit Sitz in Kempen verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke. Der Zweck
des Vereins ist:
a) die gemeinsamen Interessen der Bürgerschaft seines Bezirks in allen Angelegenheiten von allgemeiner Bedeutung zu vertreten
b) die Förderung des Brauchtums und Pflege des Heimatsinns,
c) die Wahrnehmung sozialer Aufgaben im Bezirk.
Der Bürgerverein nimmt seine Aufgaben parteipolitisch und religiös unabhängig wahr.
§ 2 Verein
Der Verein ist selbstlos tätig, er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
§ 3 Mittel
Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine
Zuwendungen aus den Mitteln des Vereins.
§ 4 Ausgaben
Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt
werden.
§ 5 Mitgliedschaft, Jahresbeitrag
(1) Der Verein hat ordentliche Mitglieder.
(2) Die Mitgliedschaft wird durch Abgabe einer schriftlichen Beitrittserklärung erworben, jedoch hat der Vorstand das Recht,
innerhalb einer Frist von einem Monat nach Eingang der Beitrittserklärung die Aufnahme ohne Angabe von Gründen durch
eingeschriebenen Brief schriftlich abzulehnen. Gegen den Bescheid kann der Betroffene in einer Frist von einem Monat, deren
Laufzeit drei Tage nach Absendung des ablehnenden Bescheids beginnt, schriftlich Einspruch einlegen. Über diesen Einspruch
entscheidet die Mitgliederversammlung. Der Einspruch hat keine aufschiebende Wirkung.
(3) Die Mitgliedschaft ist nicht übertragbar.
(4) Die Höhe des Mitgliedsbeitrages wird durch eine Mitgliederversammlung festgesetzt. (Bei Neugründung des Vereins legt der
Gründungsvorstand den Beitrag für das erste Geschäftsjahr fest.) Der Vorstand hat die Möglichkeit, in Härtefällen den Beitrag zu
ermäßigen.
(5) Mit der Beitrittserklärung erkennt jedes Mitglied die Vereinssatzung an, und verpflichtet sich sie einzuhalten und zu achten.
§ 6 Beendigung der Mitgliedschaft
(1) Die Mitgliedschaft im Bürgerverein Kempen – Hagelkreuz e.V. erlischt
a) nach Verlust der Bürgerlichen Ehrenrechte,
b) zum Ende eines Kalenderjahres durch freiwilligen Austritt, der schriftlich dem Vorstand mit einer Frist von einem Monat
mitzuteilen ist,
c) durch Ausschluss, wenn das Mitglied mindestens ein Jahr mit der Zahlung des Beitrages im Rückstand ist und trotz zweifacher
schriftlicher Mahnung dieser Zahlung nicht innerhalb von einem Monat nachkommt, oder wer den Zwecken des Vereins
zuwiderhandelt, das Ansehen des Vereins schädigt. Die Entscheidung über den Ausschluss trifft der Vorstand (§ 9)
d) durch Tod
(2) Mitgliedern, die durch den Vorstand ausgeschlossen worden sind, ist dieser Beschluss unter Angabe der Gründe schriftlich
mitzuteilen.
(3) Gegen einen Ausschlussbescheid steht dem Mitglied ein Widerspruch vor der nächsten Mitgliederversammlung zu. Erscheint der
Betroffene nicht, so wird, wenn er ordnungsgemäß geladen war, in Abwesenheit entschieden. Die Entscheidung der
Mitgliederversammlung ist endgültig und erfolgt mit einfacher Mehrheit.
(4) Ein Anspruch auf Erstattung bereits geleisteter Beiträge besteht bei Beendigung der Mitgliedschaft nicht.
§ 7 Organe des Vereins
Organe des Vereins sind
a) die Mitgliederversammlung
b) der Vorstand
§ 8 Mitgliederversammlung
(1) Die Mitgliederversammlung wird durch den geschäftsführenden Vorstand als Jahreshauptversammlung oder als außerordentliche
Mitgliederversammlung einberufen.
(2) Die Einladung ergeht unter Angabe von Ort, Zeit und Tagesordnung schriftlich und ist mindestens zwei Wochen vorher jedem
Mitglied zuzustellen.
(3) Jede ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder
beschlussfähig. Alle Anträge zu dieser Versammlung sind mindestens sechs Tage vorher dem Vorstand schriftlich einzureichen.
Hierauf ist bei der Einladung hinzuweisen. Durch Feststellung in der Sitzungsniederschrift gilt der Nachweis der ordnungsgemäßen
Einberufung als erbracht.
(4) Die Jahreshauptversammlung tritt einmal im Geschäftsjahr zusammen. Dies soll jeweils in der ersten Jahreshälfte geschehen. Auf
der Jahreshauptversammlung hat der Vorstand über seine Tätigkeit zu berichten und der Finanzwart seinen Kassenbericht
vorzulegen.
(5) Zwei Kassenprüfer, die jährlich bei der Jahreshauptversammlung im Voraus gewählt werden, erstatten nach dem Kassenbericht
der Versammlung ihre Stellungnahme. Die Mitgliederversammlung entscheidet über die Entlastung des Vorstandes.
(6) Die Jahreshauptversammlung wählt den Vorstand.
(7) Außerordentliche Mitgliederversammlungen sind einzuberufen, wenn der Gesamtvorstand dies beschließt oder wenn 20% der
Mitglieder dies beantragen. Ein solcher Antrag ist schriftlich unter Angabe des Zweckes und der Gründe dem Vorstand
vorzulegen.
(8) Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit der erschienenen Mitglieder gefasst. Bei Stimmengleichheit gilt ein Antrag als
abgelehnt.
Lediglich bei Beschlüssen über Satzungsänderungen oder über die Auflösung des Vereins bedarf es neben den unabdingbaren
Hinweis in der Einladung der Zustimmung von mindestens ¾ der erschienenen Mitglieder.
(9) In der Mitgliederversammlung hat jedes Mitglied eine Stimme. Die Vertretung natürlicher Personen ist ausgeschlossen.
§ 9 Vorstand
(1) Die Leitung des Vereins liegt in den Händen des aus insgesamt 7 Mitgliedern bestehenden Vorstandes. Er vertritt den Verein
gerichtlich und außergerichtlich.
(2) Der Vorstand setzt sich zusammen aus:
1. dem Vorsitzenden
2. dem stellvertretenden Vorsitzenden
3. dem Geschäftsführer
4. dem Finanzwart
5.–7. den drei Beisitzern
(3) Der Vorsitzende, der stellvertretende Vorsitzende, der Geschäftsführer und der Finanzwart bilden den geschäftsführenden Vorstand
gem. § 26 BGB. Je zwei Mitglieder des geschäftsführenden Vorstandes sind zur gemeinsamen Vertretung des Vereins berechtigt.
(4) Die Amtszeit der gewählten Vorstandsmitglieder beträgt in der Regel zwei Jahre. Wiederwahl ist möglich.
(5) Um einen kontinuierlichen Fortgang der Geschäfte zu ermöglichen, stehen die Vorstandsmitglieder mit ungerader Nummerierung in den
ungeraden Jahren, die mit gerader Nummerierung in den geraden Jahren zur Wahl. Ausgeschiedene Vorstandsmitglieder werden in der
nächsten Mitgliederversammlung gewählt.
(6) Jedes Vorstandsmitglied ist verpflichtet, das ihm anvertraute Amt gewissenhaft, unparteiisch und ehrenamtlich auszuüben und auf jede
Weise zur Hebung des Ansehens des Vereins – auch nach außen hin – beizutragen.
(7) Einladungen zu den Vorstandssitzungen sind mindestens sechs Tage vorher den Vorstandsmitgliedern zuzustellen. Eine Vorstandssitzung
ist beschlussfähig, wenn mehr als die Hälfte der Vorstandsmitglieder anwesend ist. Die Sitzung gilt solange als beschlussfähig, wie ihre
Beschlussunfähigkeit nicht in der Sitzung ausdrücklich festgestellt wird.
(8) Ist eine Vorstandssitzung nicht beschlussfähig, so ist unter Beachtung der Einladefrist eine außerordentliche Vorstandssitzung
einzuberufen, die dann ohne Rücksicht auf die Zahl der Erschienenen beschlussfähig ist. Bei der zweiten Einberufung muss auf diese
Bestimmung ausdrücklich hingewiesen werden.
(9) Der Vorstand kann sich eine Geschäftsordnung geben, die sinngemäß auch für die Mitgliederversammlungen gilt, sofern sich aus dieser
Satzung nichts anderes ergibt.
§ 10 Wahlen
(1) Das aktive Wahlrecht ist an die Vollendung des 16. Lebensjahres, das passive Wahlrecht an die gesetzliche Volljährigkeit (zurzeit
18. Lebensjahr) gebunden.
(2) Die Wahl des Vorstandes erfolgt in einer Jahreshauptversammlung.
(3) Die Wahl der Vorstandsmitglieder erfolgt mit einfacher Mehrheit und ist geheim. Die Abstimmung kann mit Handzeichen erfolgen,
wenn kein Widerspruch erfolgt.
(4) Vor einer Vorstandswahl hat die Versammlung mindestens zwei Wahlhelfer zu benennen, die im Bedarfsfalle die abgegebenen
Stimmen zählen.
§ 11 Geschäftsjahr
Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
§ 12 Vermögen des Vereins
(1) Das Vermögen des Vereins wird vom Vorstand treuhänderisch verwaltet. Der Vorstand haftet gemäß den Vorschriften des
Bürgerlichen Gesetzbuches.
(2) Dem Vorstand ist es untersagt, das Vereinsvermögen übersteigende Ausgaben zu tätigen. Die Inanspruchnahme von Krediten jeder
Art im Namen und für die Gefahr des Vereins ist unzulässig.
§ 13 Auflösung des Vereins
(1) Der Verein kann aufgelöst werden. Ein Antrag zur Auflösung bedarf einer schriftlichen Zustimmung von mindestens ¼ der
Mitglieder.
(2) Die Auflösung des Vereins kann nur auf einer Mitgliederversammlung beschlossen werden.
(3) Zur Auflösung des Vereins bedarf es einer Zustimmung von ¾ der anwesenden Mitglieder.
(4) Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke ist das Vermögen zu steuerbegünstigten Zwecken zu
verwenden. Beschlüsse über die künftige Verwendung des Vermögens dürfen erst nach Einwilligung des Finanzamtes ausgeführt
werden.